OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2019
9 UF 49/19
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 540
FamRZ 2020, 1257
FuR 2020, 158
NJW 2019, 2482
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 279/18

Berücksichtigung nachehelicher Einkommensteigerungen bei der Unterhaltsberechnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen 9 UF 49/19

DRsp Nr. 2019/8979

Berücksichtigung nachehelicher Einkommensteigerungen bei der Unterhaltsberechnung

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bedarfsbemessung im Rahmen des Trennungsunterhalts sind die jeweils aktuell waltenden Verhältnisse, die bis zur Rechtskraft der Entscheidung eintreten. Nacheheliche Einkommensverbesserungen werden nur dann bedarfssteigernd erfasst, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Etwas anderes gilt dann, wenn die neuen Umstände auf Veränderungen nach der Trennung beruhen, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. So ist bei einem sogenannten Karrieresprung das erhöhte Einkommen nicht mehr eheprägend. Von einem solchen Karrieresprung ist auszugehen, wenn der betreffende Ehegatte den Aufgabenbereich, den er bei der Trennung ausgeübt hatte, verlassen und in eine andere, deutlich verantwortungsvollere Tätigkeit gewechselt ist.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 15. Februar 2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Bernau (Az.: 6 F 279/18) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde insgesamt wie folgt neu gefasst: