OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.01.2009
16 UF 204/08
Normen:
BGB § 1573 Abs. 5 a.F.; BGB § § 1578b Abs. 2; EGZPO § 36 Nr. 1; EGZPO § 36 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 788
FuR 2009, 293
NJW-RR 2009, 803
OLGReport-Stuttgart 2009, 241
Vorinstanzen:
AG Bad Saulgau; 1 F 27/08 vom 19.08.2008,

Berücksichtigung nachträglich eingetretener Tatsachen in einem Unterhaltsrechtsstreit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 16 UF 204/08

DRsp Nr. 2009/2529

Berücksichtigung nachträglich eingetretener Tatsachen in einem Unterhaltsrechtsstreit

Ist bereits nach dem vor dem 1.1.2008 geltenden Recht eine Befristung des Ehegattenunterhalts möglich gewesen, insbesondere nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH ab dem Frühjahr 2006, so sind Umstände, die in einem im Jahr 2007 entschiedenen Unterhaltsrechtsstreit bereits hätten berücksichtigt werden können, in einem nach dem 1.1.2008 eingeleiteten Abänderungsverfahren präkludiert. § 36 Nr. 2 EGZPO steht dem nicht entgegen.

Tenor:

1. Der Antrag des Klägers, ihm für seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau - Familiengericht - vom 19.8.2008 (1 F 27/08) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagten wird für die Verteidigung gegen die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau - Familiengericht - vom 19.8.2008 (1 F 27/08) raten- und beitragsfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt XXX,

bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 5 a.F.; BGB § § 1578b Abs. 2; EGZPO § 36 Nr. 1; EGZPO § 36 Nr. 2;

Gründe:

I. zum Prozesskostenhilfegesuch des Klägers: