1. Der Antrag des Klägers, ihm für seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau - Familiengericht - vom 19.8.2008 (1 F 27/08) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird
zurückgewiesen.
2. Der Beklagten wird für die Verteidigung gegen die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau - Familiengericht - vom 19.8.2008 (1 F 27/08) raten- und beitragsfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt XXX,
bewilligt.
I. zum Prozesskostenhilfegesuch des Klägers:
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