OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2017
15 WF 165/17
Normen:
ZPO a.F. § 120 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen F 325/10

Berücksichtigung neu eingegangener Verbindlichkeiten im Verfahren der Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2017 - Aktenzeichen 15 WF 165/17

DRsp Nr. 2021/6727

Berücksichtigung neu eingegangener Verbindlichkeiten im Verfahren der Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe

Nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe eingegangene Verbindlichkeiten sind bei der gem. § 120 Abs. 4 ZPO a.F. vorzunehmenden Prüfung, ob und in welchem Umfang sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, nur dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn bei wertender Betrachtung die damit finanzierte Anschaffung zur Lebensführung unbedingt notwendig waren (hier: verneint).

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegers - Potsdam vom 6. Juni 2017 - 44a F 325/10 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen dahin abgeändert, dass die von der Antragstellerin zu zahlenden Monatsraten auf 225,00 € festgesetzt werden.

Die Gebühr gem. KVFam Nr. 1912 wird in vollem Umfang erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO a.F. § 120 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die nachträgliche Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung im Rahmen der ihr bewilligten Verfahrenskostenhilfe wendet, ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat sie nur in geringem Umfang Erfolg.