Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegers - Potsdam vom 6. Juni 2017 - 44a
Die Gebühr gem. KVFam Nr. 1912 wird in vollem Umfang erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die nachträgliche Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung im Rahmen der ihr bewilligten Verfahrenskostenhilfe wendet, ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat sie nur in geringem Umfang Erfolg.
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