BGH - Beschluß vom 17.10.2001
XII ZB 161/97
Normen:
ZPO § 621e Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 93
FuR 2002, 41
MDR 2002, 168
NJW 2002, 220
Vorinstanzen:
KG,
AG Berlin-Pankow-Weißensee,

Berücksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren

BGH, Beschluß vom 17.10.2001 - Aktenzeichen XII ZB 161/97

DRsp Nr. 2001/16242

Berücksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren

»In einer einen Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache können im Verfahren der weiteren Beschwerde Umstände, die erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen (z.B. daß ein Ehegatte als Beamter in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist) als feststehend angesehen werden können, ohne daß eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist, und wenn schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen.«

Normenkette:

ZPO § 621e Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Das Familiengericht hatte die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und die Ehe der Parteien durch Urteil vom 6. Mai 1996, das seit diesem Tage rechtskräftig ist, geschieden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die Folgesache Versorgungsausgleich.

Der am 4. Dezember 1939 geborene Antragsteller und die am 15. Juli 1942 geborene Antragsgegnerin haben am 11. Juli 1966 geheiratet. Sie haben drei inzwischen volljährige Kinder. Seit Oktober 1987 leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 22. Juli 1995 zugestellt.