BGH - Urteil vom 21.11.2001
XII ZR 162/99
Normen:
ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 lit a ; BGB §§ 387 1378 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 318
FuR 2002, 32
MDR 2002, 409
NJW 2002, 1130
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Revisionsbegründung

BGH, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen XII ZR 162/99

DRsp Nr. 2002/603

Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Revisionsbegründung

»a) Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung, wenn der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind. b) Zur Aufrechnung mit einem - noch nicht titulierten - Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber einem Anspruch auf anteilige Auszahlung des Veräußerungserlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand geschiedener Ehegatten (Anschluß an Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355 ff.).«

Normenkette:

ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 lit a ; BGB §§ 387 1378 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des restlichen Anteils an dem aus der Veräußerung des ehemals gemeinschaftlichen Hausgrundstücks der Parteien erzielten Erlös in Anspruch.