OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.06.2015
4 UF 229/14
Normen:
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 617 F 1094/12

Berücksichtigung nicht beitreibbarer Forderungen unter Ehegatten im Wege der Verrechnung mit auszugleichenden Versorgungsanrechten im Rahmen der Härtefallklausel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.06.2015 - Aktenzeichen 4 UF 229/14

DRsp Nr. 2016/1732

Berücksichtigung nicht beitreibbarer Forderungen unter Ehegatten im Wege der Verrechnung mit auszugleichenden Versorgungsanrechten im Rahmen der Härtefallklausel

Leitsatz: Bedeutung der Härteklausel nach § 27 VersAusglG Orientierungssätze: 1. Die Härteklausel des § 27 VersAusglG dient nicht der Sicherstellung einer gerechten Vermögensauseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten. 2. Die Vorschrift bewirkt daher auch keinen dahingehenden Automatismus, dass nicht beitreibbare Forderungen der Ehegatten untereinander mit den im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Versorgungsanrechten zu verrechnen wären. 3. Vielmehr ist im Rahmen einer Einzelfallabwägung unter Einbeziehung sämtlicher Lebensumstände der geschiedenen Ehegatten festzustellen, ob und inwieweit die Halbteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte ausnahmsweise zu einem dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde.

Tenor

Auf die Beschwerde der ... A-kasse ... e.V. wird der angefochtene Beschluss im fünften Absatz abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: