Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 05.06.2013 wird zurückgewiesen.
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe im Ergebnis zu Recht mangels Erfolgsaussichten versagt hat.
Nach dem Vortrag des Antragstellers bezieht dieser ein monatliches Nettoeinkommen von 1.359,04 €. Dies entspricht einer monatlichen Arbeitsleistung von 160 Stunden, mithin rund 38 Stunden/Woche. Zwar arbeite er nach seinen Angaben in dem Sommerhalbjahr bis zu 200 Stunden pro Monat; der sich daraus ergebende Mehrverdienst werde aber von seinem Arbeitgeber zwecks Ausgleichs geringerer Arbeitsumfänge in den Wintermonaten einbehalten. Danach ist zunächst von einem Monatseinkommen in Höhe von 1.359,04 € auszugehen.
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