OLG Koblenz - Beschluss vom 27.08.2012
13 UF 431/12
Normen:
AUG § 17; AUG § 44;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 230/12

Berücksichtigung rechtsvernichtender Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.08.2012 - Aktenzeichen 13 UF 431/12

DRsp Nr. 2013/2188

Berücksichtigung rechtsvernichtender Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels

Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen (Unterhalts-)Titels ist der Einwand, der Unterhaltsanspruch sei teilweise erfüllt worden, zu berücksichtigen, wenn er unstreitig ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 23.05.2012 teilweise abgeändert:

Das Urteil des Amtsgerichts Gizycko/Polen vom 11. September 2000 (R III 178/99), wonach der Antragsgegner an die Antragstellerin monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 700,00 Zloty zu zahlen hat, ist für die Zeit ab September 2011 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

AUG § 17; AUG § 44;

Gründe

I.