Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 23.05.2012 teilweise abgeändert:
Das Urteil des Amtsgerichts Gizycko/Polen vom 11. September 2000 (R III 178/99), wonach der Antragsgegner an die Antragstellerin monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 700,00 Zloty zu zahlen hat, ist für die Zeit ab September 2011 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2.Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
I.
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