OLG Karlsruhe, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 104/05
AG Heidelberg, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 245/04
Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts
BGH, Versäumnisurteil vom 06.02.2008 - Aktenzeichen XII ZR 14/06
DRsp Nr. 2008/9522
Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts
»a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.b) Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs.
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