OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.03.2014
4 WF 40/14
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 358/13

Berücksichtigung steuerfreier Bezüge im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 4 WF 40/14

DRsp Nr. 2014/11917

Berücksichtigung steuerfreier Bezüge im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

Ist die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nicht aussagekräftig, weil der Antragsteller ausweislich der Gehaltsbescheinigung steuerfreie Beträge erhält, die in der Lohnsteuerbescheinigung nicht erfasst sind, so ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht bei der Berechnung an der Gehaltsbescheinigung mit den aufgelaufenen Jahreswerten, die auch die steuerfreien Zulagen erfasst, orientiert.

Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe sind auch steuerfrei gewährte Bezüge zu berücksichtigen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ratenzahlungsanordnung im Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 23.01.2014. Sie erstrebt den Wegfall der angeordneten Raten. Sie vertritt die Auffassung, es sei von einem geringeren Einkommen auszugehen als vom Amtsgericht zugrunde gelegt.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 113 FamFG i. V. m. §§ 127, 567 ff. ZPO), insbesondere fristgerecht eingelegt, hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg.