Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ratenzahlungsanordnung im Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 23.01.2014. Sie erstrebt den Wegfall der angeordneten Raten. Sie vertritt die Auffassung, es sei von einem geringeren Einkommen auszugehen als vom Amtsgericht zugrunde gelegt.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 113 FamFG i. V. m. §§ 127, 567 ff. ZPO), insbesondere fristgerecht eingelegt, hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|