OLG Celle - Urteil vom 19.01.2005
15 UF 139/04
Normen:
BGB § 1578 ; BGB § 1581 ; BBesG § 39 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 716
FuR 2005, 331
OLGReport-Celle 2005, 90
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 36435/03

Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG bei der Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens

OLG Celle, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 15 UF 139/04

DRsp Nr. 2005/2791

Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG bei der Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens

»Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting (FamRZ 2003, 1821 ff.) sind auf den Familienzuschlag nach den §§ 39, 40 BBesG nicht zu übertragen, so dass dieser im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtliches Einkommen darstellt.«

Normenkette:

BGB § 1578 ; BGB § 1581 ; BBesG § 39 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Die Parteien streiten um die Abänderung des durch Senatsurteil vom 17. Januar 2003 titulierten nachehelichen Ehegattenunterhalts für die Zeit ab dem 20. November 2003. Ihre am 14. Juli 1978 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 11. Mai 1994 rechtskräftig geschieden. Der Kläger ist wieder verheiratet. Seine Ehefrau war bis September 2004 in einem kirchlichen Kindergarten beschäftigt.