BGH - Versäumnisurteil vom 01.12.2004
XII ZR 75/02
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 § 1577 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1114
FamRZ 2005, 1159
FuR 2005, 361
MDR 2005, 1174
NJW 2005, 2077
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 20.02.2002
LG Uelzen - 14.9.2001,

Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts; Berücksichtigung des Wohnvorteils bei Übernahme des Familienheims durch einen Ehegatten

BGH, Versäumnisurteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen XII ZR 75/02

DRsp Nr. 2005/9023

Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts; Berücksichtigung des Wohnvorteils bei Übernahme des Familienheims durch einen Ehegatten

»a) Zur Berücksichtigung von (steuerrechtlichen) Verlusten aus Grundbesitz bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts.b) Erwirbt ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten an dem ehemals gemeinsamen Familienheim, so kann die Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nicht mit der Begründung außer Betracht bleiben, die Ehegatten seien so zu behandeln, als hätten sie das Haus an einen Dritten veräußert und den Erlös geteilt.«

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 § 1577 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

Sie haben am 25. September 1970 geheiratet. Aus der Ehe ist ein inzwischen volljähriger Sohn hervorgegangen. Die Parteien leben seit dem 5. April 1999 voneinander getrennt.