OLG Saarbrücken - Beschluß vom 23.06.1995
6 UF 28/95
Normen:
BGB § 1361 § 1603 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken - 39 F 147/94 Uki/UE,

Berücksichtigung tatsächlicher Steuerabzüge bei Einkommensberechnung

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 23.06.1995 - Aktenzeichen 6 UF 28/95

DRsp Nr. 1996/23194

Berücksichtigung tatsächlicher Steuerabzüge bei Einkommensberechnung

Bei der Berechnung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen sind die tatsächlichen Steuerabzüge zu berücksichtigen, dies gilt auch dann, wenn sich die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen durch einen Wohnsitzwechsel von Frankreich nach Deutschland erhöht hat.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1603 ;

Gründe:

Die Klägerin zu 1) und der Beklagte sind getrenntlebende Eheleute. Der bei der Klägerin zu 1) lebende - volljährige - Kläger zu 2) ist der Sohn der Klägerin zu 1) und des Beklagten. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch.

Nachdem sich der Beklagte im Rahmen des Prozeßkostenhilfe - Prüfungsverfahrens in einem Teilvergleich verpflichtet hatte, ab 01.03.1994 an die Klägerin zu 1) einen Trennungsunterhalt von 98,52 DM und an den Kläger zu 2) einen Kindesunterhalt von 555 DM zu zahlen, hat das Familiengericht durch "Schlußurteil" den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 1) (weitere) 165 DM und an den Kläger zu 2) (weitere) 90 DM, jeweils nebst Zinsen zu zahlen.

Beide Parteien greifen das Urteil an.

Die Klägerin zu 1) begehrt über die durch Teilvergleich festgesetzten Beträge hinaus weitere 560,48 DM, insgesamt also 659 DM, der Kläger zu 2) weitere 235 DM, insgesamt also 790 DM jeweils nebst Zinsen.