OLG Koblenz - Urteil vom 18.02.2003
11 UF 88/02
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 245
Vorinstanzen:
AG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 374/00

Berücksichtigung überobligatorisch erzielter Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

OLG Koblenz, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 11 UF 88/02

DRsp Nr. 2004/3927

Berücksichtigung überobligatorisch erzielter Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

Ist dem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung und Versorgung eines gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so ist bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ein überobligatorisch erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht auf den Bedarf anzurechnen, sondern in die Bedarfsbemessung einzubeziehen und in die Differenzrechnung einzustellen.

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.