OLG Hamm - Beschluss vom 24.10.2003
11 WF 141/03
Normen:
BGB § 1570 § 1577 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1108

Berücksichtigung überobligatorischer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2003 - Aktenzeichen 11 WF 141/03

DRsp Nr. 2004/19730

Berücksichtigung überobligatorischer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

Überobligatorische Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sind nicht nach Abzug eines Betreuungsbonus in die Differenzberechnung einzustellen, sondern nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und des Erwerbstätigenbonus in der Regel zu 50% auf den Bedarf anzurechnen. Sie nicht bedarfsprägend und daher nur nach Billigkeit auf den ohne diese Einkünfte ermittelten Bedarf anzurechnen (im Anschl. an BGH - XII ZR 186/01 - 22.1.2003).

Normenkette:

BGB § 1570 § 1577 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 1108