OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.04.2015
II-3 UF 211/12
Normen:
BGB § 1570; BGB § 1581 S. 1; BGB § 1609; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 63
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 25.07.2012

Berücksichtigung überobligatorischer Tätigkeit bei der Anrechnung des Einkommens der unterhaltsberechtigten Ehefrau

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.04.2015 - Aktenzeichen II-3 UF 211/12

DRsp Nr. 2016/1799

Berücksichtigung überobligatorischer Tätigkeit bei der Anrechnung des Einkommens der unterhaltsberechtigten Ehefrau

1. Eine vollschichtige Tätigkeit des betreuenden Elternteils ist jedenfalls insoweit überobligatorisch, als Kinder, die noch nicht das Grundschulalter erreicht haben, mehrere Stunden unbeaufsichtigt zu Hause verbringen müssen. 2. Die aus einer solchen überobligatorischen Tätigkeit erzielten Einkünfte sind in der Regel bei der Berechnung des Unterhaltsanspruch zur Hälfte einzubeziehen.

Tenor

I. II. III. IV.