Berücksichtigung überobligatorischer Tätigkeit bei der Anrechnung des Einkommens der unterhaltsberechtigten Ehefrau
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.04.2015 - Aktenzeichen II-3 UF 211/12
DRsp Nr. 2016/1799
Berücksichtigung überobligatorischer Tätigkeit bei der Anrechnung des Einkommens der unterhaltsberechtigten Ehefrau
1. Eine vollschichtige Tätigkeit des betreuenden Elternteils ist jedenfalls insoweit überobligatorisch, als Kinder, die noch nicht das Grundschulalter erreicht haben, mehrere Stunden unbeaufsichtigt zu Hause verbringen müssen.2. Die aus einer solchen überobligatorischen Tätigkeit erzielten Einkünfte sind in der Regel bei der Berechnung des Unterhaltsanspruch zur Hälfte einzubeziehen.
Tenor
I. II. III. IV.
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