OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.06.2000
5 WF 90/00
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 48 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 432

Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der Streitwertfestsetzung in Ehesachen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 5 WF 90/00

DRsp Nr. 2004/18184

Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der Streitwertfestsetzung in Ehesachen

Im Hinblick auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten und die in den letzten Jahren deutlich angehobenen Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle ist die Pauschale für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den ehelichen Kindern auf regelmäßig 500,00 DM anzuheben, soweit sich die Einkommensverhältnisse der Eheleute nicht ausnahmsweise in einem besonders bescheidenen Rahmen bewegen.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 48 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die sich gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts auf 9.591,18 DM richtende Beschwerde der Landeskasse hat in der Sache keinen Erfolg: