BGH - Beschluß vom 04.09.2002
XII ZB 46/98
Normen:
BGB § 1587 § 1587a Abs. 3, 4, 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 435
FuR 2003, 37
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Berücksichtigung von Änderungen des für die Versorgung eines Ehegatten maßgeblichen Rechts nach Ende der Ehezeit; Berücksichtigung der jährlichen Sonderzuwendung zum Ruhegehalt eines Beamten

BGH, Beschluß vom 04.09.2002 - Aktenzeichen XII ZB 46/98

DRsp Nr. 2002/17784

Berücksichtigung von Änderungen des für die Versorgung eines Ehegatten maßgeblichen Rechts nach Ende der Ehezeit; Berücksichtigung der jährlichen Sonderzuwendung zum Ruhegehalt eines Beamten

1. Für die Regelung des Versorgungsausgleichs ist das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt. Auf Gesetzesänderungen beruhende Wertveränderungen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führt. Das Stichtagsprinzip (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB) betrifft allein spätere tatsächliche, individuelle Veränderungen, nicht aber später in Kraft getretene Gesetzesänderungen. 2. Die zum Ruhegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung unterliegt als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des § 1587 Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 BGB. Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung ist jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen.

Normenkette:

BGB § 1587 § 1587a Abs. 3, 4, 5 ;

Gründe: