BGH - Beschluß vom 09.07.1986
IVb ZB 32/83
Normen:
BGB § 1587a;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 1
BGHR BGB § 1587a Abs. 4 Anpassung 1
BGHR BetrAVG § 16 Versorgungsausgleich 1
FamRZ 1986, 976, 978
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 45
MDR 1987, 128
NJW 1987, 122

Berücksichtigung von Änderungen einer nicht gesetzlichen Versorgungsordnung nach Ende der Ehezeit

BGH, Beschluß vom 09.07.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 32/83

DRsp Nr. 1994/4332

Berücksichtigung von Änderungen einer nicht gesetzlichen Versorgungsordnung nach Ende der Ehezeit

»Änderungen einer nichtgesetzlichen Versorgungsordnung, welche die Bewertung eines auszugleichenden Versorgungsanrechts betreffen, sind auch nach dem Ende der Ehezeit im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1587a;

I. Die am 3. Oktober 1923 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 14. März 1925 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 29. April 1950 die Ehe geschlossen, aus der drei in den Jahren 1953, 1954 und 1959 geborene Kinder hervorgegangen sind. Am 13. Juli 1976 ist dem Ehemann die Scheidungsklage der Ehefrau zugestellt worden. Am 9. Mai 1977 haben die Parteien in einem notariell beurkundeten Vertrag Gütertrennung vereinbart. Zugleich haben sie festgestellt, daß keiner einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den anderen habe. Im Hinblick auf die angestrebte Scheidung ihrer Ehe haben sie gegenseitig auf Unterhalt verzichtet. Ferner hat der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausgrundstück, dem Inventar und dem Hausrat gegen Zahlung von 40.000 DM und Übernahme einer auf dem Grundstück lastenden Hypothek von 4.000 DM samt der zugrundeliegenden Darlehensverpflichtung auf die Ehefrau übertragen.