OLG Köln - Urteil vom 21.06.2011
4 UF 13/11
Normen:
BGB § 1361;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 235
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 113/08

Berücksichtigung von Altersvorsorge und Vermögensbildung bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

OLG Köln, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 4 UF 13/11

DRsp Nr. 2011/12128

Berücksichtigung von Altersvorsorge und Vermögensbildung bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

Der Unterhaltsberechtigte braucht sich eine das verfügbare Einkommen unangemessen einschränkende Vermögensbildung (hier: hoher Abtrag für ein Familienheim) nach Wegfall der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht entgegen halten zu lassen, weil hiermit auch die Grundlage für eine solche Einschränkung wegfällt. Kommt hinzu, dass das Erwerbseinkommen nach Lastenfreiheit des Hausanwesens ungeschmälert zur Verfügung steht, so ist es eheangemessen bedarfsdeckend auf die getrennt lebenden Eheleute zu verteilen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichs - Familiengericht - Bonn vom 17.12.2010 - 48 F 113/08 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Bonn vom 17.02.2011 - 48 F 113/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den durch den gerichtlichen "Zwischenvergleich" vom 17.04.2009 - 48 F 113/07 - ab Mai 2009 titulierten Betrag von 2.000,00 € hinaus weiteren Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

n Von November 2007 bis Oktober 2008 Unterhaltsrückstände von 29.627,20 €,

n von November 2008 bis April 2009 monatlich 3.400,00 €,