Die Berufung des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichs - Familiengericht - Bonn vom 17.12.2010 - 48 F 113/08 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Bonn vom 17.02.2011 - 48 F 113/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den durch den gerichtlichen "Zwischenvergleich" vom 17.04.2009 - 48 F 113/07 - ab Mai 2009 titulierten Betrag von 2.000,00 € hinaus weiteren Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
n Von November 2007 bis Oktober 2008 Unterhaltsrückstände von 29.627,20 €,
n von November 2008 bis April 2009 monatlich 3.400,00 €,
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