Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Papenburg vom 10. September 2010 dahingehend geändert, dass die Antragsgegnerin Raten auf die Verfahrenskosten nur in Höhe von 15 € zu zahlen hat.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Die Antragsgegnerin hat mit der sofortigen Beschwerde unter Vorlage einer aktuellen Gehaltsabrechnung vorgetragen, dass sie ihre Arbeitszeit reduzieren musste und deshalb nur noch über ein geringeres Einkommen verfügt. Ferner hat sie im Beschwerdeverfahren erstmals Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten, die durch wöchentliche Fahrten zur Psychologischen Kinderambulanz in B... entstehen, geltend gemacht und entsprechende Belege vorgelegt.
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