OLG Oldenburg - Beschluss vom 21.12.2010
13 WF 158/10
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 571 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 663
Vorinstanzen:
AG Papenburg, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 176/10

Berücksichtigung von Angaben des Antragstellers zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Beschwerdeverfahren nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 13 WF 158/10

DRsp Nr. 2011/3252

Berücksichtigung von Angaben des Antragstellers zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Beschwerdeverfahren nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe

Angaben des Antragstellers im Verfahrenskostenhilfe- oder Prozesskostenhilfeverfahren zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die erst im Beschwerdeverfahren erfolgen, sind grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn dem Antragsteller die Angaben auch schon in der Vorinstanz möglich gewesen wären.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Papenburg vom 10. September 2010 dahingehend geändert, dass die Antragsgegnerin Raten auf die Verfahrenskosten nur in Höhe von 15 € zu zahlen hat.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 571 Abs. 2;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

Die Antragsgegnerin hat mit der sofortigen Beschwerde unter Vorlage einer aktuellen Gehaltsabrechnung vorgetragen, dass sie ihre Arbeitszeit reduzieren musste und deshalb nur noch über ein geringeres Einkommen verfügt. Ferner hat sie im Beschwerdeverfahren erstmals Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten, die durch wöchentliche Fahrten zur Psychologischen Kinderambulanz in B... entstehen, geltend gemacht und entsprechende Belege vorgelegt.