AG St. Ingbert, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 152/93
Berücksichtigung von Anrechte bei der LAK im Versorgungsausgleich - Realteilung
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 22.12.1998 - Aktenzeichen 6 UF 34/98
DRsp Nr. 1999/1363
Berücksichtigung von Anrechte bei der LAK im Versorgungsausgleich - Realteilung
Haben beide Ehegatten Anrechte bei der LAK erworben, so sind diese Anrechte im Wege der Realteilung auszugleichen. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 ALG findet zum Ausgleich der Anrechte aus der Alterssicherung der Landwirte zwischen den geschiedenen Ehegatten die Realteilung nach § 1 Abs. 2VAHRG statt, wenn - wie vorliegend - beide Ehegatten in diesem Sicherungssystem anrechenbare Anrechte erworben haben, wobei es nicht darauf ankommt, wann die Anrechte erworben worden sind (vgl. Greßmann/Klattenhoff, Ausgleich von Anrechten aus der Alterssicherung der Landwirte ab 1995, FamRZ 1995, 577, 583). Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte - wie hier die Ehefrau - auch Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt, ist auf seinen Antrag von der Realteilung (zugunsten des erweiterten Quasisplittings nach § 1 Abs. 3VAHRG i.V. mit § 1587 b Abs. 2BGB) abzusehen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 ALG). Diese Ausgleichsformen sind auch dann maßgebend, wenn - wie hier - die Ehezeit vor dem 1. Januar 1995 geendet hat und beide Ehegatten nach dem 31. Dezember 1994 Versicherte der Alterssicherung der Landwirte sind (§ 110 S. 1 ALG).