SchlHOLG - Beschluss vom 28.05.2008
8 WF 64/06
Normen:
GKG § 48 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 130
FamRZ 2009, 75
JurBüro 2008, 594
OLGReport-Schleswig 2008, 608
OLGReport-Schleswig 2009, 119
RVGreport 2008, 476
SchlHA 2008, 319
Vorinstanzen:
AG Plön, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 647/07

Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II bei der Streitwertbestimmung in Ehesachen

SchlHOLG, Beschluss vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 8 WF 64/06

DRsp Nr. 2008/15692

Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II bei der Streitwertbestimmung in Ehesachen

»Soweit für die Bestimmung des Streitwerts in Ehesachen nach § 48 Abs. 3 GKG die Einkommensverhältnisse der Parteien zu berücksichtigen sind, ist auch das Arbeitslosengeld II heranzuziehen.«

Normenkette:

GKG § 48 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert für die Ehesache auf 3000 EUR festgesetzt und dazu in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 20. März 2008 ausgeführt, es seien vom Einkommen des Antragstellers der von ihm für die gemeinsamen drei Kinder gezahlte Unterhalt von insgesamt 372 EUR sowie der monatliche Schuldendienst in Höhe von 625,51 EUR abzuziehen. Das von der Antragsgegnerin bezogene Arbeitslosengeld II und das an sie gezahlte Elterngeld hätten als Sozialleistungen keinen Einkommenscharakter im Sinne des GKG.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im eigenen Namen dagegen, dass das von der Antragsgegnerin bezogene Arbeitslosengeld II und das Elterngeld bei der Streitwertbemessung keine Berücksichtigung gefunden hätten.

2. Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde hat Erfolg.