BGH - Urteil vom 25.02.1987
IVb ZR 36/86
Normen:
BGB § 1577 Abs.1, § 1578 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1569 Bedürftigkeit 2
BGHR BGB § 1577 Abs. 1 Bedürftigkeit 1
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Quotenunterhalt 1
BGHR BGB § 1581 Satz 1 Leistungsfähigkeit 1
BGHR BGB § 1581 Satz 1 Leistungsfähigkeit 2
BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Leistungsfähigkeit 1
BGHR ZPO § 323 Abs. 1 Bindung 2
DRsp I(166)168b-c
FamRZ 1987, 456
MDR 1987, 653
NJW 1987, 1551

Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts; Rechtskraft des Unterhaltstitels

BGH, Urteil vom 25.02.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 36/86

DRsp Nr. 1992/3258

Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts; Rechtskraft des Unterhaltstitels

»a) Arbeitslosenhilfe, die einem unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehegatten gewährt wird, gehört grundsätzlich nicht zu den Einkünften i.S. von § 1577 Abs. 1 BGB. b) Bei der Bemessung des Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten nach einer Quote vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts nur dann rechtlich bedenkenfrei, wenn es um den Unterhalt für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten oder für ein Kind des Unterhalts pflichtigen geht, für das er bereits während der Ehe aufzukommen hatte, so daß bereits die ehelichen Lebensverhältnisse durch diese Unterhaltsverpflichtung mit geprägt wurden. Zur Möglichkeit eines Unterhaltsgläubigers, der in einem Vorprozeß einen hinter seinem vollen Unterhalt zurückbleibenden Rentenbetrag geltend gemacht und zugesprochen erhalten hat, in einem weiteren Rechtsstreit seinen vollen Unterhaltsanspruch durchzusetzen (im Anschluß an BGH FamRZ 1984, 374).

Normenkette:

BGB § 1577 Abs.1, § 1578 Abs.1 S.1;

Tatbestand:

Die Parteien, deren Ehe nach mehr als 20-jähriger Dauer seit 6. Januar 1983 geschieden ist, streiten um nachehelichen Unterhalt.