OLG Thüringen - Beschluss vom 31.08.2012
1 WF 450/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Heiligenstadt, vom 01.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 587/12
AG Heiligenstadt, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 587/12

Berücksichtigung von auf einer Zuwendung beruhenden Bankguthaben zur Deckeung des Lebensbedarfs im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Thüringen, Beschluss vom 31.08.2012 - Aktenzeichen 1 WF 450/12

DRsp Nr. 2012/19817

Berücksichtigung von auf einer Zuwendung beruhenden Bankguthaben zur Deckeung des Lebensbedarfs im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Die Kosten einer Prozessführung sind keine Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern Hilfe in sonstigen Lebenslagen im Sinne des § 73 SGB XII (9. Kapitel/SGB XII). Bankguthaben, die auf Einkünften beruhen, die - wie der Arbeitsverdienst - zur Deckung des laufenden Bedarfes für einen bestimmten Zeitraum bestimmt sind, sind aber nicht als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, sondern gehören zum Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO. Es ist auf den Bestimmungszweck der Zuwendung abzustellen. Ist sie für die Deckung des Lebensbedarfes in einem bestimmten Zeitraum bestimmt, stellt sie Einkommen dar.

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt zurückverwiesen.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Artikel 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht.