OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.05.2015
11 WF 511/15
Normen:
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 lit. a ZPO; § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII;
Fundstellen:
FamRB 2016, 61
FamRZ 2015, 1917
Vorinstanzen:
AG Cham, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 30/15

Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen des Arbeitgebers bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.05.2015 - Aktenzeichen 11 WF 511/15

DRsp Nr. 2015/12037

Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen des Arbeitgebers bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens

Aufwandsentschädigungen des Arbeitgebers können ohne nähere Darlegung in Höhe der steuerfreien Pauschalen als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom Einkommen abgezogen werden. Die häusliche Ersparnis ist bei diesen Pauschalen bereits berücksichtigt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 26.02.2015 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 08.04.2015, hinsichtlich der zu zahlenden Raten und des Ratenbeginns abgeändert.

Aus dem Einkommen des Antragsgegners sind nunmehr auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung Monatsraten von 68,00, zahlbar am Ersten des Monats, erstmals am 01. 06. 2015, an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 lit. a ZPO; § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung von Monatsraten bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren.