BGH - Beschluß vom 22.06.1983
IV ZB 35/82
Normen:
BGB § 1587a;
Fundstellen:
DRsp I(166)121d-e
FamRZ 1983, 999
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 11
NJW 1984, 1548

Berücksichtigung von Ausbildungs- und Vordienstzeiten eines Beamten beim Zugewinnausgleich

BGH, Beschluß vom 22.06.1983 - Aktenzeichen IV ZB 35/82

DRsp Nr. 1994/4653

Berücksichtigung von Ausbildungs- und Vordienstzeiten eines Beamten beim Zugewinnausgleich

Beamtenrechtlich berücksichtigungsfähige Zeiten (hier: Ausbildungs- und Vordienstzeiten gem. §§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 BeamtVG) zählen zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Versorgungsausgleich auch ohne entsprechenden Antrag des Beamten. Damit sollen insbesondere willkürliche Einflußnahmen des Ehegatten vermieden werden, die mit dem Grundsatz des § 1587 Abs. 1 BGB nicht vereinbar wären. Darauf, ob der Beamte für die Unterlassung des Antrags anzuerkennende Gründe hat und die Berücksichtigung für den anderen Ehegatten günstig oder ungünstig ist, ist nicht abzustellen.

Normenkette:

BGB § 1587a;
Fundstellen
DRsp I(166)121d-e
FamRZ 1983, 999
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 11
NJW 1984, 1548