Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Melsungen vom 28. Mai 2009 hinsichtlich des geltend gemachten Ehegattenunterhaltes abgeändert und insoweit unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Unterhalt für die Trennungszeit vom 1. Januar 2009 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung am 8. Dezember 2009 in Höhe von monatlich 385 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7 zu tragen, die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte allein zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien haben am ... September 2004 die Ehe geschlossen, aus der die beiden Kinder Kind1, geboren am ... 2001, und Kind2, geboren am .... 2004, hervorgegangen sind, die seit der Trennung der Parteien bei der Klägerin leben und von ihr betreut werden. Die Klägerin geht einer Erwerbstätigkeit nicht nach, bezog allerdings für ihr drittes Kind bis 13. Dezember 2009 monatlich 300 € Elterngeld.
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