FG Münster - Urteil vom 08.02.2006
7 K 2079/05 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1071

Berücksichtigung von Beiträgen des Kindes zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

FG Münster, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 7 K 2079/05 Kg

DRsp Nr. 2006/11778

Berücksichtigung von Beiträgen des Kindes zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind von diesem zu entrichtende Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Ermittlung der Einkünfte für die Anwendung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Beiträge einer Beamtenanwärterin zur privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen sind.

Die am 10.10.1975 geborene Tochter T. T. des Klägers (Kl.) legte am 16.11.2000 die Prüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab. Seit dem 01.02.2001 leistete sie den Vorbereitungsdienst als beamtete Lehramtsanwärterin in B.-Stadt.

Mit Schreiben vom 19.01.2001 zeigte der Kl. diesen Sachverhalt der beklagten Familienkasse an und beantragte die Einstellung der Zahlung des Kindergeldes, da im Hinblick auf den monatlichen Bruttolohn seiner Tochter von etwa 1.900 DM noch nicht überschaut werden könne, ob der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten werde.