OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.12.2015
4 WF 174/15
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 744/14

Berücksichtigung von Beiträgen für eine Unfall-, eine Privathaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung bei der Ermittlung des einzusetzenden EinkommensBerücksichtigung der Beiträge für eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und KaskoversicherungBerücksichtigung der Rundfunkgebühren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.12.2015 - Aktenzeichen 4 WF 174/15

DRsp Nr. 2016/5369

Berücksichtigung von Beiträgen für eine Unfall-, eine Privathaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens Berücksichtigung der Beiträge für eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherung Berücksichtigung der Rundfunkgebühren

Orientierungssätze: 1. Beiträge für eine Unfall-, eine Privathaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung sind bei der Ermittlung des nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens bei Beziehern niedriger Einkommen regelmäßig als angemessene Versicherungsbeiträge im Sinne der §§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in Abzug zu bringen. 2. Beiträge für eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und -kaskoversicherung sind hingegen regelmäßig nur dann als angemessene Versicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, wenn das Kraftfahrzeug für die Erzielung des Einkommens benötigt wird. 3. Rundfunkgebühren sind bei der Bemessung der den Freibeträgen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b) und Nr. 2) ZPO zu Grunde sozialhilferechtlichen Regelsätze nicht berücksichtigt worden. Sie sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens daher als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO in Abzug zu bringen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde abgeändert.