OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.03.2012
4 UF 143/11
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1727
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 541 F 13/09
AG Wiesbaden, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 541 F 13/09

Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen im Rahmen von § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 4 UF 143/11

DRsp Nr. 2012/22170

Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen im Rahmen von § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG

1. Wenn ein Anrecht aus verschiedenen Bausteinen besteht, die sich teilweise nach § 39 VersAusglG unmittelbar bewerten lassen, so ist es zulässig und zur Erzielung möglichst genauer Ergebnisse geboten, hinsichtlich dieser Teile die unmittelbare Bewertung und im Übrigen die zeitratierliche Bewertung vorzunehmen. 2. Bei Ausscheiden aus einem Unternehmen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung stellt bereits dieser Zeitpunkt das Ende der Betriebszugehörigkeit dar, selbst wenn die Zeit nach dem Ausscheiden bis zum Rentenbeginn als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Altersversorgung berücksichtigt wird. 3. Eine nach Ende der Ehezeit erfolgte Erhöhung der Betriebsrente durch die Berücksichtigung der Zeit vom Eintritt in den Vorruhestand bis zum Erreichen der Altersgrenze als versorgungssteigernde Zeit ist im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch zeitratierliche Bewertung zu berücksichtigen.