OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.11.2012
3 WF 115/12
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 229/12

Berücksichtigung von Darlehensraten im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2012 - Aktenzeichen 3 WF 115/12

DRsp Nr. 2013/19119

Berücksichtigung von Darlehensraten im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Verbindlichkeiten, die bereits begründet wurden, bevor der Rechtsstreit absehbar war, sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Eionkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beordnung von Rechtsanwältin ... in ... ratenfrei bewilligt.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller ist Verfahrenskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen.