OLG Köln - Beschluss vom 05.02.2014
12 WF 19/14
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Jülich, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 716/13

Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen 12 WF 19/14

DRsp Nr. 2014/3154

Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Für die Bestimmung der Bedürftigkeit nach § 115 ZPO sind solche Darlehensschulden und Zahlungsverpflichtungen nicht zu berücksichtigen, die die Parteien in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten aufgenommen hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 6.1.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich vom 29.11.2013 (10 F 716/13) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.1.2014 (10 F 716/13) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat in zutreffender Höhe zu zahlende Raten festgesetzt, die insbesondere nicht deshalb zu korrigieren sind, weil der Antragsteller, nachdem der die Ratenzahlung anordnende Beschluss am 10.12.2013 zugestellt worden ist, am 15.1.2014 für 23.700 € ein neues Auto gekauft hat und nunmehr hierfür monatliche Kreditraten i.H.v. 410,99 € aufzubringen beabsichtigt.