Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 6.1.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich vom 29.11.2013 (10 F 716/13) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.1.2014 (10 F 716/13) wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat in zutreffender Höhe zu zahlende Raten festgesetzt, die insbesondere nicht deshalb zu korrigieren sind, weil der Antragsteller, nachdem der die Ratenzahlung anordnende Beschluss am 10.12.2013 zugestellt worden ist, am 15.1.2014 für 23.700 € ein neues Auto gekauft hat und nunmehr hierfür monatliche Kreditraten i.H.v. 410,99 € aufzubringen beabsichtigt.
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