OLG Saarbrücken - Beschluss vom 23.05.2005
9 UF 46/05
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 751
Vorinstanzen:
AG Lebach, vom 04.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 303/04

Berücksichtigung von ehezeitlichen Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung (Pensionskasse) bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 9 UF 46/05

DRsp Nr. 2005/11057

Berücksichtigung von ehezeitlichen Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung (Pensionskasse) bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs

»Bedient sich ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG - hier die HZV - zur (teilweisen) Erfüllung der dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung einer selbstständigen Pensionskasse, die in privat-rechtlicher Rechtsform betrieben wird - hier der Höchster Pensionskasse, einem Versicherungsschein auf Gegenseitigkeit -, so ist insoweit nicht die HZV, sondern die Pensionskasse Versicherungsträger, sodass mangels öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger-Eigenschaft insoweit ein Ausgleich durch analoges Quasisplitting ausscheidet.«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am September 1967 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am März 1961 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 25. September 1987 die Ehe geschlossen, aus welcher die Söhne K., geboren am April 1989, und D., geboren am März 1991, hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 2. Juli 2004 zugestellt.