OLG Celle - Urteil vom 04.11.1998
21 UF 146/98
Normen:
BGB § 1569 § 1573 Abs. 2 § 1578 § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 858
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 11.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 606 F 325/98

Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen durch beruflichen Aufstieg bei nachehelichem Unterhalt - Wiedervereinigung

OLG Celle, Urteil vom 04.11.1998 - Aktenzeichen 21 UF 146/98

DRsp Nr. 1999/9652

Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen durch beruflichen Aufstieg bei nachehelichem Unterhalt - Wiedervereinigung

1. Nach § 1578 BGB sind berufliche Veränderungen nach Rechtskraft der Scheidung nur dann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt hatten.2. Einkommenssteigerungen, die erst nach Rechtskraft der Scheidung eintreten, sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie auf einer nur möglichen Entwicklung beruhen. Eine solche Entwicklung liegt vor, wenn nur durch die Wiedervereinigung eine Beförderung des Unterhaltsverpflichteten von einer R 2 Stelle auf eine R 3 Stelle erfolgt. Auch ein zeitlicher Abstand von fünf Jahren nach Rechtskraft der Scheidung spricht gegen eine Entwicklung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Normenkette:

BGB § 1569 § 1573 Abs. 2 § 1578 § 242 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestgndes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

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