BGH - Beschluss vom 19.11.2009
IX ZR 6/08
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 544 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 544 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 3/06
LG Heidelberg, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 235/05

Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung als eheprägend

BGH, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen IX ZR 6/08

DRsp Nr. 2009/28074

Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung als eheprägend

Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beachtet hat.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55.479,79 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 544 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 544 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beachtet.

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