OLG Saarbrücken - Urteil vom 07.12.1994
9 UF 103/94
Normen:
BGB § 1601 § 1606 Abs. 3 S. 1 § 1610 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 103/94

Berücksichtigung von Einkünften aus an sich unzumutbarer Altersarbeit

OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 9 UF 103/94

DRsp Nr. 1996/23196

Berücksichtigung von Einkünften aus an sich unzumutbarer Altersarbeit

1. Bezieht der Unterhaltspflichtige, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, neben seinen Ruhestandsbezügen Einkommen aus unzumutbarer Altersarbeit, ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, in welchem Umfang das Einkommen aus der unzumutbaren Altersarbeit unterhaltsrelevant ist.2. Das neben den Ruhestandsbezügen bezogene Einkommen aus Altersarbeit ist jedenfalls dann nicht bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des (volljährigen) Kindes in Ansatz zu bringen, wenn der Unterhaltspflichtige die Altersarbeit vornehmlich deshalb aufgenommen hat und fortführt, um einer infolge des durchgeführten Versorgungsausgleiches drohenden Minderung seiner Altersversorgung entgegenzuwirken.3. Einnahmen aus Steuererstattungen erhöhen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen dann nicht, wenn der Aufwand des Unterhaltspflichtigen, der zu den Steuererstattungen führt - als Vermögensbildung - unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig ist.