OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.03.1995
18 WF 67/95
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1487
Vorinstanzen:
AG Backnang, vom 27.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 293/94

Berücksichtigung von Einkünften des Unterhaltspflichtigen aus Nebentätigkeit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.03.1995 - Aktenzeichen 18 WF 67/95

DRsp Nr. 1996/3405

Berücksichtigung von Einkünften des Unterhaltspflichtigen aus Nebentätigkeit

Ist ein Unterhaltsverpflichteter auf Grund seiner Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (einschließlich Überstunden) in der Lage, Ehegattenunterhalt zu zahlen, der deutlich über dem Mindestunterhalt liegt (hier 1.700 DM), so wird weiteres Einkommen aus einer Nebentätigkeit (hier als Diskjockey) nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen, auch wenn diese Nebentätigkeit bereits seit Jahren ausgeübt wird.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 § 1581 ;

Gründe:

Die - zulässige - Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.

Die Klägerin wendet sich lediglich dagegen, dass das Amtsgericht die Einkünfte des Beklagten als Diskjockey nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen hat. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden.