OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.10.2012
4 WF 167/12
Normen:
FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 26 Abs. 3 S. 1; FamGKG § 57; FamFG § 158;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 124/12

Berücksichtigung von Einwendungen gegen die Auswahl des Verfahrensbeistands im Rahmen des Kostenansatzes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.10.2012 - Aktenzeichen 4 WF 167/12

DRsp Nr. 2013/4228

Berücksichtigung von Einwendungen gegen die Auswahl des Verfahrensbeistands im Rahmen des Kostenansatzes

Im Rahmen des Kostenansatzverfahrens ist der Kostenschuldner einer Kindschaftssache mit Einwänden gegen die Auswahl des bestellten Verfahrensbeistands jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Verfahrensbeistand zur Verfügung stand. Mit Einwänden gegen die Art und Weise der Tätigkeit des Verfahrensbeistands ist er ebenfalls ausgeschlossen. Die durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands verursachten Kosten sind wegen unrichtiger Sachbehandlung lediglich dann nicht zu erheben, wenn die in § 158 Abs. 1 FamFG normierten Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrensbeistands ersichtlich nicht vorlagen.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Kostenansatz vom 19.4.2012 wird auf die Erinnerung vom 9.5.2012 dahingehend abgeändert, dass die vom Antragsteller zu tragenden Gerichtskosten des ersten Rechtszugs mit 297,25 Euro angesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 26 Abs. 3 S. 1; FamGKG § 57; FamFG § 158;

Gründe:

I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Kostenansatz in einer Kindschaftssache.