BGH - Beschluss vom 02.09.2009
XII ZA 8/07
Normen:
ZGB Art. 289 Abs. 2; ZGB Art. 290; AVAG § 12;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1996
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 18/07
LG Trier, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 124/06

Berücksichtigung von Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Vollstreckungstitels

BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen XII ZA 8/07

DRsp Nr. 2009/21671

Berücksichtigung von Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Vollstreckungstitels

Der Unterhaltsschuldner kann im Rahmen der Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich "ganz oder teilweise" erfüllt worden sei.

Tenor

Dem Antragsgegner wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet

Normenkette:

ZGB Art. 289 Abs. 2; ZGB Art. 290; AVAG § 12;

Gründe:

1.

Dem Antragsgegner wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet.

2.

Die Parteien werden im Hinblick auf das angekündigte Rechtsbeschwerdeverfahren auf folgendes hingewiesen:

a) b) c)