OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.04.2009
5 WF 192/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 549
FamRZ 2009, 1424
OLGReport-Karlsruhe 2009, 686
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 105/07

Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Prüfung der Bedürftigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 5 WF 192/07

DRsp Nr. 2010/10322

Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Prüfung der Bedürftigkeit

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind Fahrtkosten mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg - Familiengericht - vom 6.11.2007 - 2 F 105/07 - in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 6.11.2007 geändert:

Die Partei hat monatliche Raten von € 115,00 auf die bewilligte Prozesskostenhilfe an die Landeskasse zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist auch, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, begründet.