OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2019
13 UF 11/19
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 13/17

Berücksichtigung von Fahrtkosten des Unterhaltsverpflichteten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Bemessung des Kindesunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 13 UF 11/19

DRsp Nr. 2020/12588

Berücksichtigung von Fahrtkosten des Unterhaltsverpflichteten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Bemessung des Kindesunterhalts

Bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten bei der Berechnung des Kindesunterhalts kommt es stets auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten, insbesondere derjenigen des Unterhaltsverpflichteten an. Diesem ist nur dann zuzumuten, sich kostengünstigere öffentlicher Verkehrsmittel zu bedienen, wenn die Benutzung eines Pkw für die Fahrt zur Arbeitsstelle einen so großen Teil des Einkommens aufzehrt, dass er deswegen keinen ausreichenden Unterhalt mehr zahlen kann (hier: verneint).

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eisenhüttenstadt vom 03.12.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis zu 1500 €

Normenkette:

BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der am ...05.1998 geborene im Haushalt seiner Mutter lebende Antragsgegner wendet sich gegen das Ausmaß der Senkung der Unterhaltspflicht des Antragstellers, seines Vaters, aus einem gerichtlichen Unterhaltsvergleich vom 19.04.2010.