KG - Beschluss vom 14.08.2013
17 UF 102/13
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 138 F 6903/12

Berücksichtigung von Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstätte auf Grund Umzugs des Unterhaltspflichtigen zu seiner neuen Lebensgefährtin

KG, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 17 UF 102/13

DRsp Nr. 2013/19947

Berücksichtigung von Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstätte auf Grund Umzugs des Unterhaltspflichtigen zu seiner neuen Lebensgefährtin

Der Antrag des Antragstellers, Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde in der Folgesache Kindesunterhalt gegen den am 29. April 2013 bekannt gegebenen Anerkenntnisteil- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 138 F 6903/12 - zu bewilligen, wird zurückgewiesen

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, Vater der am 7. Juni 1996 geborenen, im Haushalt der Mutter lebenden Jugendlichen D#### S####, wendet sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts, durch die er verpflichtet wurde, an seine minderjährige Tochter zu Händen der Mutter über den von ihm anerkannten Unterhalt von 80 €/Monat hinaus einen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 120 € zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung verwiesen.