OLG Thüringen - Beschluss vom 11.06.2009
1 WF 126/09
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b;
Fundstellen:
AGS 2009, 549
FF 2009, 513
FamRZ 2009, 1848
OLGReport-Jena 2009, 738
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 360/07

Berücksichtigung von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Thüringen, Beschluss vom 11.06.2009 - Aktenzeichen 1 WF 126/09

DRsp Nr. 2009/19285

Berücksichtigung von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz, welche das im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzende Einkommen mindern, ermittelt der Senat in Anlehnung an Ziffer 10.2.2. der Thüringer Leitlinien.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Erfurt wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda vom 24.04.2008 (Az. 2 F 360/07) abgeändert.

Der Beklagte hat ab dem 01.10.2009 monatliche Raten in Höhe von 15,- € an die Landeskasse zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht- Sömmerda hat dem Beklagten mit Beschluss vom 24.04.2008 Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleiches im Prozesskostenhilfeerörterungstermin vom 15.11.2007 unter Beiordnung von Rechtsanwältin N., J. - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung - ratenfrei bewilligt.