OLG Celle - Beschluss vom 14.02.2013
10 WF 46/13
Normen:
JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BGB § 1361; BGB § 1577; BGB § 1578; BGB § 1602; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamFR 2013, 201
FamRZ 2013, 1987
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 17.12.2012

Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Berechnung des Unterhalts

OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 10 WF 46/13

DRsp Nr. 2013/13834

Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Berechnung des Unterhalts

Die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Pkw sind entsprechend § 5 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 JVEG mit 0,30 € je Kilometer zu bemessen. Bei Fahrtstrecken von mehr als 30 Entfernungskilometer kann die Kilometerpauschale auf 0,20 € reduziert werden.Mit der Kilometer-Pauschale sind die Anschaffungskosten eines Pkw abgegolten.Einkommensteuererstattungen, die sich durch die steuerliche Geltendmachung der Fahrtkosten ergeben können, sind gegenzurechnen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Januar 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 17. Dezember 2012 geändert.

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 462 € monatlich bewilligt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BGB § 1361; BGB § 1577; BGB § 1578; BGB § 1602; BGB § 1603;

Gründe:

I.