OLG Hamm - Beschluss vom 29.11.2022
13 WF 171/22
Normen:
ZPO § 115; SGB XII § 82;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 716
MDR 2023, 462
MDR 2023, 827
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 348/21

Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens im Verfahrenskostenhilfeverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2022 - Aktenzeichen 13 WF 171/22

DRsp Nr. 2023/428

Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens im Verfahrenskostenhilfeverfahren

Im Verfahrenskostenhilfeverfahren können derzeit die Fahrtkosten anstelle mit einer Pauschale von 5,20 € je Entfernungskilometer auch mit den Kilometerpauschalen nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien je gefahrenen Kilometer berechnet werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 5.10.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Rheine vom 27.9.2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 17.10.2022 dahin abgeändert, dass die monatlich zu zahlende Rate auf 64,- € festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115; SGB XII § 82;

Gründe

I