OLG Dresden - Beschluss vom 25.10.1920
24 WF 914/10
Normen:
SGB XII § 82; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Oschatz, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 89/06

Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe

OLG Dresden, Beschluss vom 25.10.1920 - Aktenzeichen 24 WF 914/10

DRsp Nr. 2011/860

Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe

Die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gibt den Zivilgerichten einen Anhaltspunkt für die Bemessung von Freibeträgen bei der Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe. Die Verordnung bindet die Zivilgerichte aber nicht.

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oschatz vom 26.08.2010, Az. 2 F 89/06, aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 82; ZPO § 115;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen.

Das Familiengericht bewilligte dem Beschwerdeführer für das zugrundeliegende Scheidungsverfahren mit Beschluss vom 03.05.2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe. Nach Beendigung des Scheidungsverfahrens (2007) ist das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers erheblich gestiegen. Hintergrund ist, dass der in S...... in einem eigenen Haus lebende Beschwerdeführer eine neue Arbeit in H.......... bei F........... aufgenommen hat. Dort hat er ein Zimmer (210,00 EUR) gemietet. Die einfache Entfernung zwischen beiden Orten beträgt 460 km. Der Beschwerdeführer fährt alle zwei Wochen nach Hause.