OLG Bamberg - Urteil vom 15.10.1996
7 UF 65/96
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2, 5 § 1578 § 1581 ; EStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 25

Berücksichtigung von Grundstücksbelastungen bei Bedarfsbemessung noch bei der Leistungsfähigkeit nach Unterhaltsvereinbarung

OLG Bamberg, Urteil vom 15.10.1996 - Aktenzeichen 7 UF 65/96

DRsp Nr. 1998/7368

Berücksichtigung von Grundstücksbelastungen bei Bedarfsbemessung noch bei der Leistungsfähigkeit nach Unterhaltsvereinbarung

1. Die den Unterhaltsverpflichteten aufgrund der Durchführung des sogenannten begrenzten Realsplittings treffenden Steuermehrbelastungen von seiten des Unterhaltsberechtigten mindern seine Leistungsfähigkeit nicht, wenn bei der Ermittlung seines Einkommens die Steuervergünstigungen durch das Realsplitting ebenfalls nicht berücksichtigt sind und anhand der Einkommensverhältnisse offensichtlich ist, daß sich hier ein Saldo zugunsten des Verpflichteten ergibt.2. Hat der Berechtigte im Rahmen der güterrechtlichen Einigung (hier: Übernahme des Miteigentumsanteils des Berechtigten am Haus durch den Verpflichteten gegen Übernahme sämtlicher Schulden) sich dahingehend geäußert, daß er trotzdem den vollen Unterhalt beanspruche, so liegt darin eine Einigung der Parteien, daß die übernommenen Verbindlichkeiten bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht zu bleiben haben, und zwar sowohl hinsichtlich des Bedarfs als auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit. Konsequenterweise bleiben zugunsten des Verpflichteten dann auch die aus dem Haus gezogenen Nutzungen (hier: 1.000 DM Miete im Monat) außer Ansatz.