OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.06.2008
II-6 WF 96/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 29.04.2008

Berücksichtigung von Grundvermögen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2008 - Aktenzeichen II-6 WF 96/08

DRsp Nr. 2009/24497

Berücksichtigung von Grundvermögen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Grundvermögen muss bei der Feststellung des maßgeblichen Einkommens nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nur dann berücksichtigt werden, wenn es zeitnah verkauft werden und voraussichtlich ein zur Deckung der Prozesskosten ausreichender Erlös erzielt werden kann. Bei ausländischem Grundvermögen ist nicht davon auszugehen, dass durch die Veräußerung zeitnah verwertbare Mittel zur Verfügung stehen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wuppertal vom 29.04.2008 abgeändert und Antragstellerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. in H. zu den Bedingungen einer ortsansässigen Rechtsanwältin Prozesskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe: